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Sport - Sport-Attest - Sport-Teilnahme ohne Noterngebung  


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dk Sport - Sport-Attest - unbenotete Sportteilnahme Stand: 20.07.24

Sport stellt einen Sonderfall in der AGVO dar, denn er ist zum einen Pflichtfach (aber nur belegungsmäßig, nicht anrechnungsmäßig), zum anderen aber keinem Aufgabenfeld zugeordnet und zum dritten bei der Bewertung abhängig vom Gesundheitszustand der Teilnehmer.
Sport muss immer viersemestrig mindestens als zweistündiger Basiskurs belegt werden, so man gesund genug ist, ggf. als mdl. Prüfungsfach.
Sport kann alternativ auch als fünfstündiger Leistungskurs belegt werden, falls die Schule das Angebot einrichten kann.
Die Schüler können regulär (also benotet) teilnehmen, oder aber mit entsprechendem Attest unbenotet teilnehmen oder mit entsprechendem Freistellungsattest ganz von der Sportteilnahme freigestellt werden, müssen dann aber Basis-Ersatzkurse belegen.

Das alles lässt sich relativ einfach aus der AGVO ablesen, allerdings verteilt auf viele §§. Aber dann gibt es Ausführungsbestimmungen, die entsprechend zu Gesetzeskommentaren, die Auslegung im Detail beschreiben. Diese Ausführungsbestimmungen werden jährlich aktualisiert von den Abiturreferaten der RPen herausgegeben; sie spiegeln oft die von den Schulen vorgetragenen Sonderfälle/Auslegungsfragen wider.

Der vorliegende Text ergänzt das Handbuch Kurswahlverarbeitung I > 2.2b Sonderfälle bei Sport, Informatik, Bes.LL.

Die folgende Textauswahl ist Ohne Gewähr veröffentlicht (wie bei den Lottozahlen). Rechtsgültig sind immer nur die Originaldokumente, denn wir können nicht für eine vollständige und immer aktualisierte Auflistung aller Fundstellen garantieren.


• Sport in der AGVO 2023

§ 12 Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern
(3) […] Wer vom Sportunterricht im Zeitpunkt der Kurswahl auch lediglich teilweise dauerhaft befreit ist, kann einen Kurs in diesem Fach nicht als Leistungsfach wählen.

§ 13 Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern
(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen: […]
     9. in Sport die vier Kurse; […]
(5) Wer die Belegungspflicht nach Absatz 1 aufgrund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besuchenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Basisfächern zu besuchen

§ 14 Kurswahl
(1) […] Die vier Kurse im Basisfach Sport, die nach den von der Schule festgelegten Unterrichtsangeboten durchgeführt werden, sind vor Eintritt in die Qualifikationsphase zu wählen.

§ 18 Teile der Abiturprüfung
In […] Sport werden die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfungen durch fachpraktische Prüfungen […] ergänzt.

§ 19 Ort und Termine der Abiturprüfung
(3) […] (vorgezogene praktische Prüfung). […]

§ 21 Fächer der Abiturprüfung
(2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: […]
     6. bei der Wahl des Faches Sport als mündliches Prüfungsfach sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen; bei einer auch lediglich teilweisen Befreiung vom Sportunterricht kommt die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht, […]

§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten. Die Regelungen für die Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport und moderne Fremdsprachen bleiben unberührt.

§ 24 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung
(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

§ 26 Durchführung der mündlichen Prüfung
(6) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport oder Literatur und Theater mündliches Prüfungfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden.

§ 29 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Wird ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilgenommen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife; § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses.

§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses.

§ 32 Kurswahl bei Wiederholung
(3) Wer Kurse, die zum Erreichen der Mindestqualifikation erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. In den Fächern Bildende Kunst, Musik, Sport sowie Literatur und Theater ist zusätzlich eine fachpraktische Leistungsfeststellung zu erbringen, sofern im Rahmen der Abiturprüfung fachpraktische Teile verbindlich vorgesehen sind; in diesem Fall sind die schriftlichen und mündlichen Leistungen jeweils einfach und die fachpraktischen Leistungen zweifach zu werten. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleitung beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die die Schülerin oder den Schüler auch schon während der Selbstvorbereitung berät.


• Sport in den Abitur-Verordnugen der RPen 2024

∘ Freiburg: Abiturerlass 2024

2.14 Sport: Befreiung, Ersatzkurse
Wer von der Teilnahme im Fach Sport ganz befreit ist, muss über die belegpflichtigen Kurse hinaus in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern besuchen. Solche Ersatzkurse können auch Kurse aus dem Wahlbereich sein; nicht aber der Seminarkurs, andere Formen der besonderen Lernleistung oder Arbeitsgemeinschaften.
Wer aus medizinischen Gründen nur eingeschränkt am Sportunterricht teilnehmen kann, erhält anstelle einer Halbjahresnote im Zeugnis die Eintragung "teilgenommen". Sofern dadurch weniger als 40 benotete Kurse belegt sind (ohne Berücksichtigung eines Seminarkurses), müssen mindestens so viele Ersatzkurse belegt werden, dass 40 benotete Kurse in Block 1 vorhanden sind.

2.15 Sport: Sportunfähigkeit
Bei einer Schülerin, die verletzungsbedingt vorübergehend vom Sportunterricht ganz oder teilweise befreit ist, wird die Sportnote ausgesetzt, bis sie wieder sportfähig ist. Dauert die Sportunfähigkeit voraussichtlich länger als ein halbes Jahr, dann sind anstelle des Basisfachs Sport Ersatzkurse zu belegen; das Leistungsfach Sport kann in solchen Fällen nach Rücksprache mit dem Abiturreferenten des Regierungspräsidiums ggf. gewechselt werden.

3.4 Anrechnung im Abiturblock: Entscheidungstermin
Die Entscheidung, ob die besondere Lernleistung ein mündliches Prüfungsfach im Abiturblock ersetzen soll, trifft die Schülerin spätestens einen Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung.
Die Schülerin kann die Entscheidung für eine besondere Lernleistung auch schon früher treffen und damit auf die Wahl eines zweiten mündlichen Prüfungsfachs verzichten; in diesem Fall muss sie allerdings schriftlich erklären, dass diese vorzeitige Entscheidung endgültig ist.
Ausnahme: Hat die Schülerin bereits an einer fachpraktischen Prüfung in Sport. bzw. Literatur und Theater teilgenommen, dann kann sie dieses Prüfungsfach nicht mehr durch eine besondere Lernleistung ersetzen.

8.5 Teilnahme an der mündlichen Prüfung vor Abschluss der schriftlichen Prüfung
Einer Schülerin wird die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung auf Wunsch auch dann ermöglicht, wenn sie wegen einer noch ausstehenden fachpraktischen oder Kommunikationsprüfung die schriftliche Prüfung noch nicht vollständig abgeschlossen hat. Es werden dann sowohl die Prüfungen in den mündlichen Prüfungsfächern als auch zusätzliche mündliche Prüfungen in den abgeschlossenen schriftlichen Prüfungsfächern zum regulären Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen absolviert; nur in dem von der Nachprüfung betroffenen Fach (typischerweise Sport) besteht in diesem Fall nach der Nachprüfung noch die Möglichkeit, eine zusätzliche mündliche Prüfung zu wählen.
Falls noch schriftliche Teile der schriftlichen Prüfung ausstehen und erst im Nach-Nachtermin im Herbst absolviert werden, ist eine - auch nur teilweise - Teilnahme an den mündlichen Prüfungen im Sommer ausgeschlossen; in solchen Fällen finden dann alle mündlichen Prüfungen der Schülerin erst im Herbst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen statt.

8.10 Prüfungsfach mit vorgezogener fachpraktischer Prüfung (Sport, Literatur und Theater)
Eine Schülerin, die an einer vorgezogenen fachpraktischen Prüfung für das mündliche Prüfungsfach teilnimmt (Sport, Literatur und Theater), hat sich damit unwiderruflich für dieses Prüfungsfach und dessen Anrechnung in Block 2 festgelegt. Sie kann dann später nicht mehr entscheiden, statt dieses Prüfungsfachs eine besondere Lernleistung in Block 2 anrechnen zu lassen.

9.4 Vorläufige Ausstellung (z. B. bei Sportunfähigkeit)
Eine Schülerin, bei der einzelne Prüfungsbestandteile noch ausstehen - häufig im Prüfungsfach Sport aus Verletzungsgründen -, die aber selbst mit null Punkten in den noch ausstehenden Teilen die Mindestqualifikation erreicht, erhält ein vorläufiges Zeugnis (deutlich als solches gekennzeichnet), in dem alle noch fehlenden Notenbestandteile mit null Punkten gerechnet sind und eine "Mindest-Gesamtqualifikation" ausgewiesen ist, ggf. mit einem erläuternden Begleitschreiben der Schule.
Auch wenn eine solche Schülerin noch nicht alle Prüfungen abgeschlossen hat, ist sie ab der Entlassung des Abiturjahrgangs nicht mehr Schülerin der Schule.

9.5 Nachträgliche Ausstellung
Wird (z. B. bei nachträglichen Sportprüfungen) ein Zeugnis nach dem allgemeinen Termin ausgestellt, dann erhält es das aktuelle (neue) Datum. Kann die Unterschrift der damaligen Prüfungsvorsitzenden nicht mehr eingeholt werden, dann unterschreibt an ihrer Stelle die Vorsitzende der jüngsten zurückliegenden Abiturprüfung. Auf Wunsch der Schülerin kann die Schule ein separates Schreiben ausstellen, in dem das verspätete Datum erklärt wird.


∘ Karlsruhe: Oberstufenratgeber 2024

4.8 Umwahl eines mündlichen Prüfungsfaches Die Schüler/-innen wählen ihre beiden mündlichen Prüfungsfächer spätestens einen Tag nach Ausgabe des Zeugnisses für das 3. Halbjahr. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt ist, eine der mündlichen Prüfungen durch eine Besondere Lernleistung zu ersetzen.
Die Änderung eines gewählten mündlichen Prüfungsfachs nach dem gesetzten Termin ist im Regelfall nicht möglich.
Ausnahmen sind nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium möglich, wenn durch die Umwahl eine ansonsten zwangsläufige Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife verhindert wird oder wenn ein/e Schüler/-in mit Prüfungsfach Sport oder Musik aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit längerfristig sportunfähig ist bzw. sein Instrument nicht spielen kann.

5.2.1. Befreiung vom Sportunterricht
Schüler/-innen, die vom Fach Sport befreit sind, müssen zusätzlich zu den Kursen, zu deren Besuch sie ohnehin (d.h. auch mit Sport) verpflichtet sind, in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern (aus dem Pflicht- oder Wahlbereich) besuchen (§ 13 Abs. 5 AGVO). Dies gilt auch dann, wenn durch die Pflichtkurse bereits die notwendige Gesamtzahl der Kurse erreicht ist.
(Ausnahme siehe "eingeschränkte Teilnahme".)
Die Ersatzkurse müssen nicht zwingend in den Halbjahren besucht werden, in denen der/die Schüler/in vom Sport befreit ist. Auch können in diesem Fall Kurse nur für ein Halbjahr besucht werden.
Nicht möglich als Ersatzkurse sind alle Formen der Besonderen Lernleistung (auch nicht der Seminarkurs) oder Arbeitsgemeinschaften. In Geographie oder Gemeinschaftskunde können höchstens die freiwilligen Kurse als Ersatzkurse gewählt werden und auch nur dann, wenn das Fach nicht als mündliches Prüfungsfach gewählt wurde. (vgl. Kap. 5.5).
Eine Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt; dafür ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (Ausnahmen siehe Schulbesuchsverordnung § 3 Abs. 2).
Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 3 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 3, Schulbesuchsverordnung).
Eine Sonderregelung gilt für die eingeschränkte Teilnahme am Sportunterricht ohne Note: Schüler/-innen, die körperbehindert sind oder bestimmte sportliche Tätigkeiten nicht durchführen können (durch Attest bestätigt), können in Absprache mit der Lehrkraft den Sportunterricht trotzdem besuchen und sich nach den körperlichen Möglichkeiten aktiv beteiligen.
Die WinProsa-Option "teilgenommen" bei eingeschränkter Teilnahme im Basisfach Sport ist weiterhin möglich bei sonstiger Belegung von mindestens 40 benoteten Kursen, unter denen die Besondere Lernleistung (auch als Seminarkurs) unberücksichtigt bleibt.
D. h. die Belegpflicht ist erfüllt, wenn 40 benotete Kurse eingebracht werden und als 41. und 42. Kurs zwei Sportkurse ohne Note mit dem Vermerk "teilgenommen" vorweist. Für weitere besuchte Sportkurse ohne Note müssten dann aber Kurse in den Basisfächern aus dem Pflicht- oder Wahlbereich (aber nicht die Besondere Lernleistung (auch nicht als Seminarkurs)) als Ersatzkurse gewählt werden.
Nach § 21 Abs. 2 Punkt 6 AGVO kommt auch bei einer nur teilweisen Befreiung vom Sportunterricht die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht.

5.2.2. Sportunfähigkeit im Leistungsfach
Fällt ein/e Schüler/in verletzungs- bzw. krankheitsbedingt (voraussichtlich) länger als ein halbes Jahr aus, so ist in diesem besonderen Fall eine nachträgliche Umwahl des Leistungsfaches Sport nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium möglich. Der/die Schüler/in muss dann Feststellungsprüfungen für jedes nicht besuchte Halbjahr in dem neuen Leistungsfach ablegen (schriftlich und mündlich, entsprechend (§ 32 Abs. 3 AGVO). Darüber hinaus muss er, falls er zukünftig auch den zweistündigen Sportkurs nicht besuchen kann, Ersatzkurse in entsprechender Anzahl belegen (§ 13 Abs. 5 AGVO, siehe auch Punkt 5.2.1). Die bis dahin besuchten fünfstündigen Sportkurse können in den Halbjahreszeugnissen als zweistündige Kurse angerechnet werden.

6.4. Abrechnung BLL - Die Besondere Lernleistung als Ersatz für ein mündliches Prüfungsfach
[…]
Wählt ein/e Schüler/in Sport oder Literatur und Theater als mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einer etwa 20-minütigen mündlichen Prüfung und einem fachpraktischen Teil (AGVO § 26 Abs.7). Die mündliche Prüfung findet im Rahmen der regulären mündlichen Abiturprü-fung der Schule statt. Der fachpraktische Prüfungsteil wird bereits davor im 4. Halbjahr abgelegt. Mit dem Antritt zu diesem fachpraktischen Prüfungsteil legen sich die Schüler/innen verbindlich auf dieses Fach als mündliches Prüfungsfach fest und können es demzufolge auch nicht mehr durch eine Besondere Lernleistung ersetzen. Lediglich das zweite mündliche Prüfungsfach könnte noch bis zum Tag nach der Bekanntgabe der schriftlichen Abiturergebnisse durch eine Besondere Lernleistung ersetzt werden.

10.3. Partielle Nichtteilnahme oder Zuspätkommen zur Prüfung
Nach § 29 Abs.1 AGVO wird auch bei partieller Nichtteilnahme eines Prüflings an einem der Prüfungsteile ohne wichtigen Grund die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet:
- bei der schriftlichen Prüfung der/die Schulleiter/in
- bei der mündlichen Prüfung der/die Leiter/in des Prüfungsausschusses
- bei den fachpraktischen Prüfungen in Bildende Kunst, Musik und Sport die Leiter/innen der Fachausschüsse.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt nach § 29 Abs.3 AGVO die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an der Nachprüfung (Nachtermin) teilnehmen. In diesem Fall bleiben bereits erbrachte Prüfungsleistungen bestehen.
Sollten Schüler/innen aus Eigenverschulden geringfügig (ca. bis zu einer halben Stunde) verspätet zur Prüfung erscheinen, dürfen sie noch an der Prüfung teilnehmen, erhalten aber keine Verlängerung der Arbeitszeit. Wenn die Verspätung durch Fremdverschulden zustande kommt (z.B. Schneechaos oder Glatteis, unvorhersehbarem Busfahrerstreik u. ä.), wird entweder entsprechende Arbeitszeitverlängerung gewährt oder es kann ggf. der Nachtermin in Anspruch genommen werden. In unklaren oder gravierenden Fällen ist das Vorgehen mit dem RP abzusprechen.
Nach § 29 Abs.1 AGVO wird auch bei partieller Nichtteilnahme eines Prüflings an einem der Prüfungsteile ohne wichtigen Grund die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt.

11.4. Längere Verletzung im Fach Sport
Wenn ein/e Schüler/in in der Jahrgangsstufe 2 längere Zeit verletzt ist und ggf. an der fachpraktischen Abiturprüfung nicht teilnehmen kann und/oder im 4. Halbjahr keine praktischen Noten gewonnen werden können, besteht die Möglichkeit, die fachpraktische Abiturprüfung und die praktischen Anteile des 4. Halbjahres nach Abschluss der Abiturprüfung durchzuführen und ein vorläufiges Abiturzeugnis (mit den entsprechenden Anteilen mit 00 Punkten bewertet) zu bekommen.
Hinweis: Bei langzeitverletzten Schüler/innen, die die fachpraktische Prüfung nicht zeitnah nachholen können, wird um Rücksprache mit dem Sportreferenten des RPs gebeten.

16.9. Schriftliche Mitteilung über die Nichtzulassung / Mitteilung über Zulassung / Vorläufiges Abiturzeugnis
Der/die Schulleiter/in entscheidet, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen werden kann (§ 25 AGVO). Die Versagung der Zulassung zur mündlichen Prüfung ist dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Bestimmungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung bzw. für die Versagung der Zulassung können der AGVO entnommen werden sowie den Verordnungen für Abendgymnasien und Kollegs. Diese Regelung gilt nicht für Freie Waldorfschulen.
Es dürfen in der Regel nur diejenigen Schüler/innen zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, für die zum Zeitpunkt der Eröffnung alle Ergebnisse der schriftlichen Prüfung vorliegen. Fehlt die Note einer schriftlichen Abiturklausur, so kann der/die Schüler/in also nicht am regulären Termin der mündlichen Prüfung teilnehmen.
Ausnahme: Schüler/innen, denen noch eine oder mehrere Teilnoten der schriftlichen Note fehlen (d. h. die fachpraktische Prüfung in BK, Mu, Sport und / oder die Kommunikationsprüfung), werden zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Schüler/innen denen lediglich ein Teil der fachpraktischen Prüfung fehlt, können (im Gegensatz zu denjenigen, die auch ohne fachpraktische Prüfung noch nicht bestanden haben) ein vorläufiges Zeugnis bekommen (Teilnote mit 0 Punkten einberechnet). Es gibt dafür kein eigenes Formblatt.

16.11. Verwendung der Besonderen Lernleistung (siehe Kapitel 6)
Der Prüfling teilt am auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag ggf. gegenüber dem/der Schulleiter/in mit, ob er/sie das mündliche Prüfungsfach durch die Besondere Lernleistung ersetzen will.
Sollte ein/e Schüler/in vor der Bekanntgabe der Ergebnisse bereits eine fachpraktische Prüfung im Fach Sport abgelegt haben, hat er/sie sich damit gegen den Ersatz dieses mündlichen Prüfungsfachs durch eine Besondere Lernleistung entschieden.


∘ Stuttgart: Abitur 2024 (FAQ)

1.1 Kurswahl, Nachwahl, Ersatzwahl, Kurswechsel Belegung: Grundsätzliches
[…]
Kurse können nicht halbjährlich belegt werden, sondern müssen für zwei Halbjahre belegt werden. (Ausnahme: Ersatzkurs Sport, s. u. Ziff. 1.11).
[…]
Wenn also für die J2 ein Leistungsfach gewechselt werden soll, ist dies mit Blick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 AGVO ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur bei einer dauerhaften und fachspezifischen Unmöglichkeit (bspw. Leistungsfach Sport bei nachträglich aufgetretener langfristiger oder dauerhafter Sportunfähigkeit; nachträglich aufgetretene schwere körperliche Beeinträchtigungen bei den Leistungsfächern Musik oder Bildende Kunst)

1.10 Leistungsfach Sport
Ist eine Schülerin oder ein Schüler verletzungs- bzw. krankheitsbedingt (voraussichtlich) länger als ein halbes Jahr sportunfähig bzw. vom Sportunterricht ganz oder in wesentlichen Teilen befreit, so ist in diesem besonderen Fall eine nachträgliche Wahl eines anderen Kernfaches nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium möglich. Es müssen dann im Hinblick auf die durchgängige Besuchspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AGVO Feststellungsprüfungen für jedes nicht besuchte Halbjahr in dem neuen Leistungsfach abgelegt werden (schriftlich und mündlich, Gewichtung 1 zu 1 entsprechend § 32 Abs. 3 AGVO). Die Feststellungsprüfungen sollten so schnell wie möglich unter Berücksichtigung einer angemessenen und fairen Vorbereitungszeit erfolgen. Mit Blick auf die Wiederholung und den Kursbesuch für das 3. und 4. Halbjahr sowie der Tatsache, dass der Stoff i.d.R. aufeinander aufbaut, sollten die Feststellungsprüfungen idealerweise bis zum Antritt der Wiederholung (bspw. über die Sommerferien) weitgehend abgeschlossen sein.
Darüber hinaus muss, falls zukünftig auch der zweistündige Sportkurs nicht besucht werden kann, auch zweistündige Ersatzkurse in entsprechender Anzahl belegt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 9 AGVO; hier greift also eine doppelte Ersatzkurswahl: 1. für das Leistungsfach Sport und 2. für den zweistündigen Pflichtkurs im Basisfach Sport. Die bis dahin besuchten fünfstündigen Sportkurse können in den Halbjahreszeugnissen als zweistündige Kurse angerechnet werden.
Die Frage, wann eine Schülerin oder ein Schüler vom Fach Sport aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen akuter Verletzungen "befreit" ist i. S. d. § 12 Abs. 5 AGVO und einen Ersatzkurs wählen muss, entscheidet sich am Anforderungsprofil des jeweiligen Kurses und den individuell und ärztlich festzustellenden medizinischen Umständen. Insoweit ist vor allem beim Sportleistungsfach immer ein aussagekräftiges ärztliches, ggf. fachärztliches Zeugnis einzuholen und in Zweifelsfällen Rücksprache mit dem RPS zu halten, bevor eine Entscheidung über die Befreiung und die Ersatzkurspflicht erfolgt.

1.11 Basisfach Sport: Ersatzkurse / eingeschränkte Teilnahme am Unterricht
Schülerinnen und Schüler, bei denen wegen gänzlicher Befreiung von Sport oder Befreiung hinsichtlich wesentlicher Anforderungsbereiche im Fach Sport eine Notengebung und daher die Ausweisung eine die Chancengleichheit aller Schüler wahrende Notengebung nicht möglich ist, können die davon betroffenen Sportkurse keinesfalls im Rahmen der Gesamtqualifikation nach § 17 Abs. 1 AGVO abrechnen. Diese Schüler müssen dann zusätzlich zu den Kursen, zu deren Besuch sie ohnehin (d.h. auch mit Sport) verpflichtet sind, in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Basisfächern (aus dem Pflicht- oder Wahlbereich) besuchen (§ 13 Abs. 5 AGVO = sog. "Ersatzkurspflicht").
Die Ersatzkurse müssen nicht zwingend in den Halbjahren besucht werden, in denen der Schüler vom Sport befreit ist. Auch können in diesem Fall Kurse nur für ein Halbjahr besucht werden.
Seminarkurse sind keine Basiskurse i. S. d. AGVO und können nicht als Ersatzkurse für das Basisfach Sport eingebracht werden.
Schülerinnen und Schüler, die vom Fach Sport hinsichtlich wesentlicher Teile befreit sind, weil sie körperbehindert sind oder bestimmte sportliche Leistungen nicht durchführen können, können freiwillig am Sportbasiskurs teilnehmen und sich nach ihren körperlichen Möglichkeiten aktiv beteiligen. Die Teilnahme kann dann auch im Halbjahres- und Abiturzeugnis mit dem Vermerk "tg" (teilgenommen) aufgenommen werden. Eine Notengebung erfolgt nicht (s. o.). Mit den so besuchten, aber nicht bewerteten Sportkursen kann die Belegpflicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 AGVO grundsätzlich erfüllt werden. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Abrechnungspflicht nach § 17 Abs. 1 AGVO (mind. 40 benotete Kurse, unter denen die Besondere Lernleitung / Seminarkurs unberücksichtigt bleibt) kann aber nicht erfolgen, so dass bei Nichterfüllung dieser Mindestabrechnungspflicht die Ersatzkurspflicht nach § 13 Abs. 5 AGVO greift.

3.1 Umwahl eines Prüfungsfachs Die Änderung eines gewählten Prüfungsfachs nach dem gesetzten Termin ist grundsätzlich nicht möglich (§ 14 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 AGVO).
Ausnahme: Ein Schüler mit Prüfungsfach Sport oder Musik ist aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit längerfristig sport- oder musikprüfungsunfähig.

4.5 Teilnahme an der fachpraktischen Prüfung Sport
Schülerinnen und Schüler, die an der fachpraktischen Prüfung Sport für das mündliche Prüfungsfach ganz oder teilweise teilgenommen haben, sind somit bereits zur mündlichen Prüfung angetreten und haben sich damit unwiderruflich für dieses Prüfungsfach festgelegt.
In diesen Fällen ist sodann auch eine Ersetzung der mündlichen Prüfung durch die BLL ausgeschlossen.

6.5 Ausstellen eines vorläufigen Zeugnisses bei krankheitsbedingtem Fehlen an Teilen der Abiturprüfung, insbes. fachpraktische Sportprüfung
Wenn einer Schülerin oder einem Schüler aufgrund Erkrankung/Verletzung die Teilnahme an (fachpraktischen) Teilen der Abiturprüfung unmöglich ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen ein "vorläufiges" Zeugnis erhalten, insbesondere, wenn unter Zugrundelegung von 00 NP in dem entschuldigt versäumten Prüfungsteil die Gesamtqualifikation erreicht wäre.


∘ Tübingen: Abitur 2024

3.3 Mündliche Abiturprüfung
[…]
Sport/LuTh als mündliches Prüfungsfach Wer an einer fachpraktischen Prüfung (in Sport oder Literatur und Theater) teilnimmt, hat sich unwiderruflich für das jeweilige Fach als mündliches Prüfungsfach entschieden. Ein Ersatz dieses Prüfungsfach durch eine BLL ist folglich nicht mehr möglich. […]
[…]
Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung
Die Zulassung wird in § 25 AGVO geregelt.
Darüber hinaus kann ein Schüler auch dann zugelassen werden, wenn nicht alle Teilleistungen eines schriftlichen Prüfungsfachs zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung erbracht worden sind. Dieser Fall kann z. B. in den Fächern Sport und Musik eintreten, wenn eine fachpraktische Prüfung verletzungsbedingt nicht stattfinden konnte.
Eine Zulassung ist nicht möglich, wenn in einem schriftlichen Teil eines schriftlichen Prüfungsfachs keine Leistung vorliegt, z. B. im Fall einer krankheitsbedingten Nichtteilnahme am Nachtermin.
Der Schüler nimmt zum regulären Termin an der mündlichen Abiturprüfung teil. Es werden sowohl die Prüfungen in den mündlichen Prüfungsfächern als auch ggf. zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern absolviert. Nur in dem von der Nachprüfung betroffenen Fach (z. B. Sport) besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die zusätzliche mündliche Prüfung am Tag nach Bekanntgabe der vollständigen schriftlichen Note zu wählen, sofern sie nicht bereits zum regulären Termin stattfindet.

3.4 Kurswahl, Belegung, Anrechnung, Nichtzuerkennung
[…]
Sport
Wer aus gesundheitlichen Gründen oder verletzungsbedingt vom Sportunterricht befreit ist, erfüllt die Belegungspflicht durch Ersatzkurse in entsprechender Zahl.
Eine eingeschränkte Teilnahme am Unterricht des Basisfachs Sport ist möglich. Anstelle der Note erscheint ein "T" (für "teilgenommen") im Zeugnis des Halbjahres.
Für die Kurswahl gilt: Die Option "teilgenommen" bei eingeschränkter Teilnahme im Basisfach Sport ist möglich bei sonstiger Belegung von mindestens 40 benoteten Kursen, unter denen die besondere Lernleistung unberücksichtigt bleibt.

3.7 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
[…]
Zeugnisdatum bei Nachprüfungen
Wenn ein Zeugnis (z. B. bei einer nachträglichen Prüfung im Fach Sport) nach dem regulären Termin ausgestellt wird, erhält es das aktuelle Datum der Nachprüfung.
Auf Wunsch des Schülers kann die Schule ein separates Schreiben ausstellen, welches das verspätete Datum erklärt.
Kann die Unterschrift des einstigen Prüfungsvorsitzenden nicht mehr eingeholt werden, so unterschreibt an seiner Stelle der/die Vorsitzende der jüngsten zurückliegenden Abiturprüfung.

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